AGB und Betriebsordnung

Allgemeine
Geschäfts- und
Lieferbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Nach Vertragsabschluss sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Ver-tragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet.
Die Preise für Lieferungen verstehen  sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Bei der An-lieferung von Material (Lieferung frei Bau) gelten die beidseitig vereinbarten Preise. Bei der Anlie-ferung von Baustoffen frei Bau steht es im freien Ermessen der RCS GmbH, ob die Anlieferung und Verladung von eigenen Recyclingplätzen oder zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Gesamtumfang von Drittfirmen erfolgt.
4. Gewichtsermittlung
Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung kann nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor seiner Entladung gerügt werden.
5. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366, Abs. 2 BGB zu verrechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein -, oder wenn uns andere Umstände bekanntwerden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-)Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.
6. Lieferzeit
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schrift-lich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Kunde kann 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugs-schadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
Der Kunde kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück-zutreten und auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadenser-satzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den vorge-nannten Fällen ausgeschlossen.
Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall wesentlich erschwert oder un-möglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir be-reits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Abs. 2, Satz 3 sowie Abs. 4 dieses Abschnittes.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Liefer-ung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich einge-tretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personal-mangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmen oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich ver-barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Werktage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist-setzung berechtigt, hinsichtlich  des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
RCS GmbH
Hohendodeleber Chaussee 15
39116 Magdeburg
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Gewährleistung
Die zu liefernden Materialien haben mittler Art und Güte zu entsprechen. Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – längstens jedoch für einen Zeitraum von     2 Jahren -  leisten wir Gewähr dafür, dass die gelieferten Materialien fehlerfrei sind und die event-uell zugesicherten Eigenschaften haben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Lieferdatum.
Der Kunde hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel – auch das Fehlen zu-gesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Materialien schriftlich zu rügen. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw. nach Verbindung oder Vermischung des Materials mit anderen Gegenständen wie auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unver-züglich nach deren Feststellung zu rügen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Materia-lien und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von bestimmten Mangelfolgeschäden absichern soll.
9. Haftung
Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Be-triebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrläs-sigkeit ausgeschlossen.
Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.
10. Sicherheiten
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Ver-äußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbild-ung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache, unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzu-sehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch  des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsver-pflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berech-tigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
Unabhängig vom umfassenden Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde zur Sicherung unserer sämt-lichen Kaufpreisforderungen, die uns gegen den Kunden aus der Lieferung von Materialien zu-stehen, hiermit gesondert alle ihm aus den jeweiligen Baumaßnahmen, bei denen unser geliefer-tes Material eingesetzt wurde, zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche und Rechte in Höhe des uns gegenüber offenen Saldos – und zwar mit dem Range vor der dann verbleibenden Restforderung – an uns ab. Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 5 über die Einziehung und Offenlegung sinngemäß.
Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen An-sprüche notwendige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außer-dem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.
Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus einem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicher-ungshalber, die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage  von Beweisurkunden ist der Kunde ver-pflichtet, die Abtretung von Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
11. Sonstige Bestimmungen
Soweit gesetzlich zulässig, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch be-rechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.




Betriebsordnung                                                      RCS GmbH
für die Annahme                                                      Hohendodeleber Chaussee 15
von Straßenaufbruch                                              39116 Magdeburg
und Bauschutt
1.
Die Annahme von Straßenaufbruch und Bauschutt erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Diese gilt somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
Spätestens mit dieser Anlieferung des Straßenaufbruchs oder des Bauschutts gilt diese Betriebsordnung als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.
Straßenaufbruch und Bauschutt wird von uns nur angenommen, wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Bestandteile, die im angelieferten Straßenaufbruch oder Bauschutt enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Als Verunreinigung gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische (z.B. polyzyklische oder chlorierte  Kohlenwasserstoffe) und anorganische (z.B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biolo-gische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern. Der angelieferte Straßenaufbruch oder Bauschutt darf nicht aus Abbrüchen von Produktionsstätten chemischer Werke, von Kokereien, Stahlwerken oder von ähnlichen Industriebetrieben stammen.
3.
Der Anlieferer sichert zu, dass der angelieferte Straßenaufbruch oder Bauschutt dieser Betriebsordnung entspricht.
Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vor-nehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit und Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe abweisen oder an den Anlieferer auf dessen Kosten zurück-geben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im Übrigen haftet der Anlieferer uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.
Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u.a. den Namen des Anlieferers und gegebenenfalls des Beförderes, das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unter-schreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.
4.
Die Anlieferung des Straßenaufbruchs und des Bauschutts sind kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich u.a. nach Beschaffenheit und Zusammensetzung des Straßenaufbruchs oder des Bauschutts.
Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Soweit nicht anders vereinbart sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von
14 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäfts-banken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers stets nach § 366, Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach-kommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Anlieferer seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-)Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern.
Der Anlieferer kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.
Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grunde – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.
Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
6.
Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund - , wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.
7.
Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebs-personals zu befolgen.
Der Anlieferer versichert, dass er über den angelieferten Straßenauf-bruch oder Bauschutt verfügen kann und dass die Stoffe frei von Rechten Dritter sind.
8.
Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 
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